Indeckungnahme von Immobilienbeleihungen auf der Grundlage von Gutachten/Wertermittlungen ohne Innen- und/oder Außenbesichtigung in Zeiten von Corona

Die BaFin hat auf ihrer Website Voraussetzungen veröffentlicht, unter denen auf die nach Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) für die Indeckungnahme normalerweise erforderliche Besichtigung des Beleihungsobjekts im Rahmen der Wertermittlung vorübergehend verzichtet werden kann:

  • Es müssen alle sonstigen Anforderungen für die Ermittlung eines Beleihungswerts gemäß BelWertV, so insbesondere hinreichende aussagekräftige Unterlagen zur Immobilie, vorhanden sein, damit der Wertermittler auch den Objektzustand ausreichend genau beurteilen und ggf. Differenzen z. B. zwischen den Planunterlagen und der Örtlichkeit feststellen kann.
     
  • Bei Objekten im Sinne des § 24 Abs. 1 BelWertV (Kleindarlehensobjekt), die nicht bereits unter die ohnehin geltenden Regelungen des § 24 Abs. 3, Abs. 3a BelWertV fallen, ist ein Abschlag in Höhe von mindestens 10 Prozent auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorzunehmen.
     
  • Bei allen anderen Immobilien ist im Falle einer fehlenden Besichtigung ein Mindestabschlag in Höhe von 20 Prozent auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorzunehmen. Im Falle einer lediglich fehlenden Innenbesichtigung reduziert sich der Mindestabschlag auf 15 Prozent.
     
  • Etwaige nachhaltige krisenbedingte Auswirkungen auf den Beleihungswert, wie sie insbesondere bei Betreiberimmobilien infolge verringerter Auslastung entstehen können, müssen bei der Ermittlung angemessen berücksichtigt werden.
     
  • Die fehlende Besichtigung ist nach Wegfall der genannten Einschränkungen unverzüglich nachzuholen. Sollte sich aufgrund dessen eine Reduzierung des Beleihungswerts ergeben, ist dieser ggf. noch weiter zu mindern; soweit das Ergebnis der Beleihungswertermittlung bestätigt wird, kann der vorsorgliche Sicherheitsabschlag wegen fehlender Besichtigung entfallen.

Die Regelung gilt für alle Pfandbriefbanken, d. h. SIs und LSIs.

Die BaFin-Klarstellung finden Sie unter:

www.bafin.de/DE/Aufsicht/CoronaVirus/CoronaVirus_node.html

in der Rubrik -> Häufige Fragen -> Bankenaufsicht -> Pfandbrief: Indeckungnahme von Immobilienbeleihungen auf der Grundlage von Gutachten/Wertermittlungen ohne Innen- und/oder Außenbesichtigung?

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